Werkvertrag Muster | Vorlage kostenlos herunterladen

Werkvertrag Muster & Vorlage – für Freelancer

1. Februar 2023 / 6 Min /

Sobald ein neuer Auftrag über eine konkrete Leistung vorliegt, ist es für Freelancer von Vorteil, einen Werkvertrag aufzusetzen und abzuschließen. In diesem verpflichten sich Freelancer zur Herstellung des Werkes und Auftraggeber zur Vergütung dessen. Folgend steht dafür ein kostenloses Muster zum Download bereit.

Vorlage Werkvertrag

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Was ist ein Werkvertrag?

Als Form des Beratervertrags regelt der Werkvertrag die Verpflichtung des Auftragnehmers über die Herstellung eines Werks bzw. einer Sache gegenüber dem Auftraggeber. Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann der Vertragsgegenstand die Herstellung einer Sache, Veränderung einer Sache oder eine Dienstleistung sein, aus der ein bestimmter Erfolg herbeizuführen ist:

  • Herstellung von handwerklichen oder künstlerischen Leistungen
  • Veränderung einer Sache (z. B. Reparaturen aller Art)
  • sonstigen Leistungen mit einem konkreten Erfolg (z. B. Transport von Waren oder Erstellung einer Übersetzung)

Die Kategorie der hier aufgeführten Arbeiten spielt für die Aufsetzung des Werkvertrags aber keine Rolle. Sie dient nur zum Überblick und zur Vorstellung dessen, in welchen Fällen ein Werkvertrag Sinn macht. Diese Vertragsform ist von anderen Verträgen, wie zum Beispiel dem Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag, abzugrenzen.

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Für Selbstständige ist die Nutzung eines Werkvertrags vor allem dann einem Dienstvertrag vorzuziehen, wenn es dem Kunden um einen konkret bestimmten Erfolg der Leistung geht, der am Ende vorliegen muss und selbst Hauptzweck des Vertrages ist. Bei einem Dienstvertrag geht es um das reine Tätigwerden, ohne dass der Erfolg als Ergebnis geschuldet ist. Auch Unternehmen ziehen aus genau diesem Grund oft den Werkvertrag einem Dienstvertrag vor. Nach § 633 BGB muss das erschaffene Werk frei von wesentlichen Mängeln sein. Andernfalls kann der Auftraggeber die Abnahme der Sache verweigern. Der Arbeitserfolg kann aus einem materiellen oder immateriellen Wert bestehen. Der Werkunternehmer arbeitet weitgehend autonom und darf gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden sein oder sonstige arbeitnehmerrechtliche Vorteile genießen, da sonst das Risiko einer Scheinselbständigkeit im Raum steht.

Auch Arbeitsmittel muss der Selbstständige selbst stellen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem Unternehmer häufig mit einem Zeitlohn vergütet werden, wird bei einem Werkvertrag oft ein Werklohn oder Pauschalhonorar vereinbart. Die vorliegende Vertragsform wird regelmäßig für eine einmalige Leistung geschlossen – ein Dauervertrag wird selten angestrebt. Ausnahmen sind dauerhafte Lieferverträge für erst noch zu erstellende Werke, wie etwa Blumengebinde für ein Büro. Dies ist auch aus rechtlicher Sicht vorteilhaft, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.

Was muss beachtet werden?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt auch den Fall der Mangelhaftigkeit des versprochenen Werks. Im Optimalfall wurde der geschuldete Erfolg von beiden Parteien im Werkvertrag genau beschrieben. Ausgehend davon ist das angeforderte Werk frei von Mängeln, wenn die finale Ausführung der vereinbarten Soll-Beschaffenheit entspricht. In der Praxis ist dies nicht der Fall, wenn die Beschaffenheit objektiv abweicht, z. B. wenn eine Homepage für einen Arzt programmiert wurde aber eine Homepage für einen Handwerker vereinbart war. Der Mangel muss dann im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt werden oder das Werk komplett neu aber mangelfrei erstellt werden (§ 635 BGB). Der Besteller hat das Recht darauf, dass der Auftragnehmer das Werk so oft nachbessert, bis der Erfolg erreicht ist. Der Selbstständige darf allerdings entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt.

Die Aufwendungen, die für die Nacherfüllung notwendig sind, muss der Selbstständige tragen. Des Weiteren kann der Besteller bei gescheiterter oder nicht vorgenommener Nacherfüllung ein Recht auf Selbstvornahme haben, wobei er die Kosten dafür auf den Selbständigen abwälzen darf. Weitere Regelungen im Zusammenhang mit Mängel sind: Rücktritt vom Werkvertrag (§§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB), Vergütungsminderung nach § 638 BGB, Ansprüche auf Schadensersatz (§§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB) und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) hat. Der Selbständige trägt in jedem Fall das Risiko für die Brauchbarkeit des Werkes.

Was regelt der Werkvertrag?

Der Vertrag beinhaltet, je nach Art und Anpassung, grundsätzlich folgende Punkte:

  • Vertragsparteien
  • Vertragsgegenstand (konkret bestimmter Leistungserfolg)
  • Datum/Zeitraum für den Leistungserfolg
  • Pflichten des Auftraggebers, insbesondere Abnahme des Werks
  • vereinbarte Vergütung bzw. Werklohn des Beraters
  • Krankheit, Arbeitsverhinderung und Urlaub (optional, Risiko Scheinselbständigkeit)
  • Wettbewerbsverbot/Tätigkeiten für Dritte (optional)
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Schlussbestimmungen

Je nach Branche und Vertragsanpassung können weitere Vereinbarungen festgelegt werden.

Kündigung

Hier ist zwischen der Kündigung durch den Besteller und der Kündigung des Unternehmers zu unterscheiden (§ 648 BGB). Die ordentliche, oder auch freie Kündigung durch den Auftraggeber ist jederzeit zulässig, auch wenn der Werkvertrag mit einer zeitlich angemessenen Frist versehen ist. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber, hat der Werkunternehmer einen Entschädigungsanspruch.

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Der Besteller muss dem Unternehmer zwar den vereinbarten Werklohn zahlen, allerdings sind von diesem, bei einer nicht vollständig erbrachten Leistung, die ersparten Aufwendungen abzuziehen, z. B. noch nicht bestelltes Material. Da sich diese Berechnung in der Praxis sehr schwierig gestalten kann, hat der Gesetzgeber hier eine Vermutung von fünf Prozent auf den auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Werklohn aufgestellt (§ 648 BGB). Die Vertragspartner können allerdings auch vereinbaren, dass der Besteller nur aus wichtigem Grund kündigen darf. Bei nicht erbrachter Werkleistung des Selbstständigen (= Mangel) kann der Werkunternehmer bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Gesetzes vom Werkvertrag zurücktreten, Vergütung steht dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu (§ 323 BGB).

Liegen Tatsachen vor, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortführung des Vertrages unzumutbar machen, haben beide Vertragsparteien das Recht, den Werkvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Kündigung kann mündlich erfolgen, aus Beweiszwecken ist allerdings ein Kündigungsschreiben in jedem Fall zu empfehlen.

Werkvertrag und Steuererklärung – Wo müssen die Einkünfte eingetragen werden?

Insbesondere Selbstständige müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Wenn kein ausreichendes steuerrechtliches Hintergrundwissen vorhanden sein sollte, ist es dem Freiberufler zu empfehlen, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Wie auch andere Steuerpflichtige, muss der Selbstständige den Mantelbogen mit den allgemeinen Hauptinformationen ausfüllen. In Anlage S werden zusätzlich alle Einkünfte eingetragen, die aus der selbstständigen Tätigkeit des Werkverhältnisses hervorgegangen sind.

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