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Dienstvertrag – Muster & Vorlage für Freelancer

20. September 2024 / 4 Min /
Dienstvertrag

Sicherlich ist Freelancern das Wort “Dienstvertrag” relativ schnell ein grober Begriff. Doch aus was setzt sich ein solcher Vertrag überhaupt zusammen und was muss bei der Erstellung dessen beachtet werden? Um es Freiberuflern in den Start der Selbstständigkeit so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir eine Vorlage mit allen wichtigen Must-Haves erstellt.

Was ist ein Dienstvertrag?

Bei selbstständiger Tätigkeit wird in der Regel ein unabhängiger Dienstleistungsvertrag aufgestellt. Dieser kennzeichnet sich, wie auch beim Werkvertrag, durch ein grundsätzlich unbegrenztes Maß an persönlicher Freiheit gegenüber dem Auftraggeber; in Abgrenzung zum weisungsgebundenen Angestellten. Freiberufler und sonstige Selbstständige, die einen Dienstvertrag eingehen, sind oft beratend in Unternehmen tätig. Hier ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ausführung der Leistung schuldig, nicht den Erfolg der Sache, für welche die Dienstleistung getätigt wird.

Beispiel: Ein Arzt wird nicht erst bei der erfolgreichen Genesung des Patienten entlohnt, sondern für seine Dienstleistung (die Untersuchung etc.), die zur Genesung beitragen soll.

Abgrenzung zum Werkvertrag

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Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen konkret bestimmten Erfolg oder Ergebnis als Leistung. Hier ist nicht das reine Tätigwerden der Vertragsgegenstand, sondern ein erfolgreich erarbeitetes Endergebnis. Da dieses Ergebnis „messbar“ ist, werden in der Praxis häufig Mischformen der beiden Verträge verwendet. Dies kann vorteilhaft für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer sein, aber nur, wenn die Leistungsgegenstände genau bezeichnet sind. 

Abgrenzung zum Arbeitsvertrag

Nach § 611a BGB ist jeder Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zu Freelancern oder Selbstständigen profitieren Arbeitnehmer in der Regel von wirtschaftlichen und sozialenLeistungen des Arbeitgebers. Somit ist ein Arbeitsvertrag ein Dienstleistungsvertrag nicht selbstständiger Tätigkeiten.

Entscheidend bleibt aber, wie die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses aussieht und nicht wie der Vertrag bezeichnet ist. Wer weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit tätig wird, ist Arbeitnehmer und kein Selbstständiger.

Was muss beachtet werden?

Auftragnehmer sollten darauf achten, dass die Vertragsinhalte, vor allem die Inhalte des Vertragsgegenstandes, präzise formuliert werden. Vor allem der Leistungsumfang und das Honorar sollten genau definiert werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Auch die Scheinselbstständigkeit könnte vermutet werden, wenn Formulierungen und Klauseln des Vertrags auf eine weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers nahelegen. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, ist es unerlässlich, genau zu wissen, ab wann eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Genau diese Indizien gilt es durch passende vertragliche Regelungen auszuschließen.

Wie sieht ein Dienstleistungsvertrag aus?

Der Vertrag beinhaltet, je nach Art und Anpassung, grundsätzlich folgende Punkte:

  • Vertragsparteien
  • Vertragsgegenstand (Tätigwerden in welchem Bereich)
  • Vertragsdauer
  • Pflichten des Auftraggebers
  • Vergütung des Dienstleisters, Krankheit, Arbeitsverhinderung und Urlaub (optional, Risiko Scheinselbständigkeit)
  • Haftungsbeschränkungen
  • Wettbewerbsverbot/Tätigkeiten für Dritte (optional)
  • Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz
  • Schlussbestimmungen

 Je nach Branche und Vertragsanpassung können weitere Vereinbarungen festgelegt werden.

Kündigung

Das Dienstverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien kann ordentlich oder wegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung muss wiederum zwischen befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen unterschieden werden. Bei befristeter Vertragslaufzeit sind keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, das Vertragsverhältnis endet nach vertraglich festgesetzter Frist (§ 620). Wenn die Laufzeit nicht befristet ist, kann jede Partei das Dienstverhältnis nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen kündigen.

Die Kündigungsfrist orientiert sich an der Vergütungsregel, welche § 621 BGB unterliegt. Laut dieser Regelung kann die Kündigung beispielsweise an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden, wenn die Vergütung nach Tagen bemessen wird. Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, dann ist die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags zulässig. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen (§ 626), kann das Dienstverhältnis ebenfalls beendet werden. Dieser Fall kann vorliegen, wenn gegen die vertragsrechtlichen Bestimmungen verstoßen wurde.

Eine weitere Besonderheit sind Dienstverträge zur Erbringung von „Diensten höherer Art“ nach § 627 BGB. Denn diese Verträge können ebenfalls fristlos und sogar ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Darunter fallen Dienstleistungen wie Steuerberatung, Rechtsberatung, Managementleistungen, aber auch IT-Dienstleistungen oder Vermarktungsleistungen.

Allgemeine Gründe für die Beendung des Vertrags:

  • Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
  • Erreichung des Zweckes, also dem Erbringen der vereinbarten Dienstleistung
  • Aufhebungsvereinbarung
  • Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien

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