Neben der doppelten Buchführung gibt es die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur alternativen Gewinnermittlung. Aber wo liegen die Unterschiede? Wer darf sie erstellen? Welche Einnahmen und welche Ausgaben sind eigentlich gemeint? Und was ist bei der EÜR zu beachten? Diese Fragen klären wir in unserem Artikel.
Inhalt des Artikels:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Was ist das?
- Wie erstellt man eine EÜR?
- Grundprinzipien der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Kostenlose EÜR-Vorlage zum Download
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Was ist das?
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung – kurz EÜR – werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Es ist also eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung. Die EÜR gilt als Alternative zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) für kleine und mittelständische Unternehmen. Auch Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig.
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Wer darf eine EÜR machen?
Jeder Unternehmer ist nach § 238 HGB dazu verpflichtet seine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu ermitteln, bzw. seine geschäftlichen Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen. Je nach Unternehmensform und erzielten Umsätzen bzw. Gewinnen sind manche von der Pflicht der doppelten Buchführung befreit. In diesem Fall reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EstG. Zu den befreiten Unternehmern zählen Freelancer/Freiberufler und Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaften mit maximal 600.000 € Umsatz und weniger als 60.000 € Gewinn. Für Freiberufler gibt es keine Umsatz- oder Gewinngrenze.

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Wie erstellt man eine EÜR?
Die Einnahmenüberschussrechnung stellt dar, wie und woraus sich der Gewinn der Freelancer oder Selbstständigen zusammensetzt. Dies erreicht man, indem die Gesamtausgaben von den Gesamteinnahmen abgezogen werden. So bleibt am Ende der Gewinn bzw. der Verlust übrig.
Die Gesamteinnahmen bzw. Gesamtausgaben werden wie folgt berechnet:
Gesamteinnahmen = Betriebseinnahmen + eingenommene Umsatzsteuer
Gesamtausgaben = Betriebsausgaben + gezahlte Vorsteuer

Was sind Einnahmen und Ausgaben?
Wie bereits erwähnt bilden die Einnahmen und Ausgaben die Grundlage der EÜR. Deshalb ist zu klären, was genau mit den Begriffen gemeint ist. Denn die EÜR definiert die Begriffe anders als die doppelte Buchführung.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist mit Einnahmen die Erhöhung des betrieblichen Geldvermögens und damit die tatsächlich zugeflossenen Einzahlungen gemeint. Die Ausgaben – also die tatsächlich getätigten Auszahlungen – vermindern das betriebliche Geldvermögen. Es werden also nur die Beträge berücksichtigt, die wirklich zu- oder abgeflossen sind. Forderungen und Verbindlichkeiten – wie bei der doppelten Buchführung – werden nicht berücksichtigt.
Beispiel: Betriebseinnahmen
- Sachentnahmen
- Betriebseinnahmen
- Eingenommene Umsatzsteuer
- Verkauf/Entnahme von Anlagevermögen
- Private Nutzung des Firmenwagens
- …
Beispiel: Betriebsausgaben
- Abschreibungen
- Bezogene Dienstleistungen
- Kosten des Firmenwagens
- Mietkosten
- Reparaturkosten
- …
Grundprinzipien der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Um die EÜR durchführen zu können, müssen gewisse Prinzipien und Grundlagen eingehalten werden. Die Grundlage der EÜR bilden wie bereits erwähnt die Einnahmen und Ausgaben, welche gegenübergestellt werden. Damit ermitteln Freiberufler und Selbstständige ihren Gewinn bzw. Verlust.
Zuflussprinzip und Abflussprinzip
Anders als bei der doppelten Bilanzierung zählt bei der EÜR für die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungszuflusses bzw. -abflusses (§ 11 EstG), nicht das Rechnungsdatum.
Das Zuflussprinzip legt fest, dass Einnahmen erst dann erfasst werden dürfen, wenn sie bereits auf das Konto des Freelancers oder Selbstständigen geflossen sind. Forderungen werden hierbei nicht berücksichtigt, weil sie noch keine Einzahlungen sind.
Die Ausgaben werden erst erfasst, wenn sie vom Konto des Freiberuflers abgehen. Dieses sogenannte Abflussprinzip berücksichtigt keine offenen Verbindlichkeiten.
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Aufbewahrungspflichten und Aufzeichnungspflichten
Die Einnahmen und Ausgaben, die bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt werden, müssen belegbar sein. Deshalb sind Freiberufler und Selbstständige dazu verpflichtet die Aufbewahrungspflicht zu erfüllen. Beispielsweise müssen Freelancer die Original-Belege 10 Jahre aufbewahren.
Bei einer amtlichen Prüfung müssen sie die entsprechenden Belege auf Nachfrage bereitstellen können. Anderweitig gilt laut § 4 Abs. 3 EstG keine gesetzliche Regelung zur Aufzeichnungspflicht. Es gibt jedoch Sonderfälle, wie beispielsweise die getrennte Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben nach ihrem jeweiligen Steuersatz (19 %, 7%, 0 %).
Kostenlose EÜR-Vorlage zum Download
Hier finden Sie unsere kostenlose Excel-Tabelle, mit der Sie ihre Ausgaben-Überschuss-Rechnung anfertigen können.
Vorlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Achtung: Die Regelung formlosen EÜR gilt seit 2017 nicht mehr. Auch Freiberufler mit Betriebseinnahmen unter 22.000 Euro sind seit Veröffentlichung der Anlage EÜR 2017 verpflichtet, die EÜR mit dem Standard-Formular an das Finanzamt zu übermitteln. Eine Excel-Tabelle ist also kein gültiges Format, kann bei der Erstellung und Übersicht über Ihre Finanzen aber helfen.
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