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Vorlage Honorarvertrag
Inhalt des Artikels:
- Was ist ein Honorarvertrag und was regelt er?
- Wichtige Punkte im Vertrag
- Was muss man beachten?
- Steuerpflicht beim Honorarvertrag
- Wie ist der Honorarvertrag kündbar?
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Was ist ein Honorarvertrag und was regelt er?
Der Honorarvertrag, oder auch Vertrag über die freie Mitarbeit, kann je nach Aufgabenstellung und Zielsetzung, auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags aufgesetzt werden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsformen besteht darin, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Abschluss durch einen Werkvertrag ein Arbeitsergebnis bzw. den Erfolg schuldet – beim Dienstvertrag jedoch lediglich die Arbeitsleistung, unabhängig vom Arbeitserfolg. Vordergründig regelt der Honorarvertrag die Höhe der Vergütung und ist mehr mit einem Kaufvertrag als einem Arbeitsvertrag zu vergleichen. Beim Honorarvertrag werden die Vertragsparteien als Auftragnehmer (hier auch freier Mitarbeiter) und Auftraggeber (hier auch Kunde) bezeichnet.
Um das Risiko der Scheinselbstständigkeit zum minimieren, darf der Auftragnehmer weder an Weisungen des Auftraggebers gebunden, noch wirtschaftlich oder sozial von demselben abhängig sein. Allgemeingültige arbeitsrechtliche Bestimmungen finden hier in der Regel keine Anwendung. Das Honorar des Auftragnehmers kann pro Stunde, pro Tag oder pauschal angegeben werden. Die Vereinbarung über die freie Mitarbeit kann eine Befristung enthalten, ein Grund muss von beiden Parteien nicht angegeben werden. Zusätzlich sind Freiberufler berechtigt, auch andere Aufträge parallel anzunehmen, falls vertraglich nichts Gegenteiliges geregelt ist.
Wie sieht ein Honorarvertrag aus?
Der Vertrag beinhaltet, je nach Art und Anpassung, grundsätzlich folgende Punkte:
- Vertragspartner
- Vertragsgegenstand (Leistungen des freien Mitarbeiters)
- Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung
- Honorar des freien Mitarbeiters
- Krankheit, Arbeitsverhinderung und Urlaub (optional)
- Wettbewerbsverbot/Tätigkeiten für Dritte (optional)
- Verschwiegenheitspflicht
- Schlussbestimmungen
Je nach Branche und Vertragsanpassung können weitere Vereinbarungen festgelegt werden.
Was muss man beachten?
- Scheinselbstständigkeit
Das größte Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer ist in diesem Fall die Scheinselbstständigkeit. Sollte der Freiberufler stark weisungsgebunden oder wirtschaftlich und sozial von dem Kunden abhängig sein, könnte dies Konsequenzen für beide Seiten nach sich ziehen. Allgemeingültige arbeitsrechtliche Bestimmungen dürfen hier keine Anwendung finden – ein abhängiges Arbeitsverhältnis darf nicht vorliegen. Wichtig ist auch bei dieser Vertragsform, dass die Art und Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung sehr genau im Honorarvertrag geregelt sind. Ansonsten können auf den Kunden hohe Kosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen zukommen. Für Freiberufler empfiehlt sich daher, falls möglich, Aufträge von verschiedenen Kunden anzunehmen. - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Für bestimmte Berufsgruppen gibt es gewisse Verordnungsgrundlagen. Die HOAI beispielsweise, die Honorare für Architekten und Ingenieure regelt, die im Bauwesen tätig sind. Über- oder Unterschreitungen der Vergütungsgrundlage sind nur in Einzelfällen zulässig. Der Grund für diese Verordnung liegt unter anderem im Wettbewerb, der nicht allein auf Preisebene, sondern auch auf Basis der Qualität der Arbeitsleistung stattfinden soll. Für Ingenieure aus den Berufsfeldern Maschinen- und Anlagenbau, Verfahrens-, Elektro- und Prozesstechnik gibt es bisher keine verpflichtenden Regelungen. - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Voraussetzung für den Anspruch auf gesetzliches Arbeitslosengeld als Freelancer, Freiberufler oder Selbstständiger, besteht darin, dass der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig angestellt war. Ausschlaggebend ist kein zusammenhängender Zeitraum, da einzelne Beschäftigungsabschnitte zusammengezählt werden können. Insbesondere am Anfang einer Selbstständigkeit bietet sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung an, um im Ernstfall abgesichert zu sein.
Steuerpflicht beim Honorarvertrag
Freiberufler und Freelancer sollten sich mit der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auskennen. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt, ebenso wie bei Festangestellten, 10.908 Euro im Jahr (Stand 2023). Im nächsten Jahr soll dieser weiter erhöht werden. Einkünfte, die diesen Betrag überschreiten, richten sich nach einem Einkommensteuersatz, welcher zwischen 14% und 42% liegt.
Nach §19 Umsatzsteuergesetz müssen freiberuflich Tätige, ebenso wie Endverbraucher und Unternehmen, eine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer zahlen. Der Unterschied zum Ottonormalverbraucher liegt in der Vorsteuer. Diese besteht aus der Mehrwertsteuer, die Freiberuflern durch Aufwendungen ihrer Tätigkeit, zum Beispiel aus Lieferantenrechnungen oder Arbeitsmitteln, entstehen. Diese Vorsteuerbeträge können Freiberufler von der erhobenen Umsatzsteuer abziehen. Die Restsumme ergibt dann die tatsächliche Abgabe als Umsatzsteuer.
Als Alternative dazu können freiberuflich Tätige die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Nach aktuellem Stand (2023) dürfen die Einkünfte im Vorjahr maximal 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr höchstens 50.000 Euro betragen. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Doch Achtung: Freiberufler und Freelancer, die die Vorteile der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, können sich keine Steuerabgaben durch die Vorsteuer zurückholen. Somit sind beispielsweise Arbeitsmaterialien nicht absetzbar.
Hinweis: Da der Freiberufler rechtlich gesehen kein Gewerbe anmelden muss, ist er von der Gewerbesteuer befreit. Dies ist allerdings auch von der Branche abhängig. So unterliegen vor allem wissenschaftliche, erzieherische, schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten nicht der Gewerbeordnung. Beispiel: Sobald ein IT-Freelancer neben seiner freiberuflichen Tätigkeit eine Software oder ähnliche Produkte gewerblich anbietet, könnte eine Gewerbesteuer fällig werden.
Wie ist der Honorarvertrag kündbar?
Der Honorarvertrag kann ordentlich oder außerordentlich (wegen eines wichtigen Grundes) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung muss wiederum befristet und unbefristet unterschieden werden. Bei befristeter Vertragslaufzeit gelten keine gesetzlichen Regelungen – das Vertragsverhältnis endet nach vereinbarter Frist (§ 620). Wenn vertraglich keine Frist beschlossen wurde, kann jede Partei den Vertrag nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen kündigen.
Die Kündigungsfrist orientiert sich an der Vergütungsregel. Laut § 621 BGB kann die Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden, wenn die Vergütung nach Tagen bemessen wird. Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, dann ist die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags zulässig. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen (§ 626), kann das Vertragsverhältnis außerordentlich beendet werden. Bei Unsicherheiten sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Weitere Mustervorlagen für Selbstständige:
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