Ein Beratervertrag kann als Dienst- oder Werkvertrag aufgestellt werden – in der Praxis werden oft Mischverträge verwendet. Die Inhalte des Vertrags sollten stets von beiden Vertragsparteien individuell angepasst und sorgfältig sowie detailliert aufgesetzt werden. Für Freelancer bietet sich diese Vertragsform besonders an, wenn diese spezielle beratende Tätigkeiten in Unternehmen übernehmen. Hier können Sie ihre Vorlage kostenlos herunterladen.

Inhalt des Artikels:
- Was ist ein Beratervertrag?
- Dienstvertrag vs. Werkvertrag vs. Honorarvertrag
- Kostenlose Vorlagen
- Was ist zu beachten?
- Achtung Scheinselbstständigkeit!
- Wie sieht ein Beratervertrag aus?
- Kündigung
Was ist ein Beratervertrag?
Ein Beratervertrag, oder auch Beratungsvertrag, regelt die Verpflichtung eines Auftragnehmers gegenüber einem Kunden, Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet gegen ein Honorar zur Verfügung zu stellen. Vertragsgegenstand ist in diesem Fall die Beratung einer Partei eines Unternehmens. Ziel ist, je nach Vertragsform, die Erbringung einer Arbeitsleistung oder eines materiellen oder immateriellen Arbeitserfolgs.
Dienstvertrag vs. Werkvertrag vs. Honorarvertrag
Sowohl der Dienstvertrag als auch der Werkvertrag sind Formen des Beratungsvertrags.
Der Werkvertrag zielt im Allgemeinen auf das Arbeitsergebnis, den Erfolg der durchzuführenden Tätigkeit, ab. Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann der Vertragsgegenstand die Herstellung einer Sache, Veränderung einer Sache oder eine Dienstleitung sein, aus der ein Erfolg herbeizuführen ist (z.B. Anfertigung eines Gutachtens). Diese Vertragsform ist vom Dienstleistungsvertrag abzugrenzen. Für Selbstständige ist die Nutzung eines Werkvertrags vor allem dann einem Dienstvertrag vorzuziehen, wenn es bei der Beratung um hohe Investitionen geht, da die Erreichung der Zielsetzung und somit auch der Erfolg „messbar“ ist.
Der Dienstvertrag zielt auf Arbeitsdienste jeglicher Art ab, die zur Erreichung eines Ziels dienen. Der Auftragnehmer ist hier der vertraglich festgelegten Beratungsleistung verpflichtet. Hier ist zwischen abhängigen und unabhängigen Dienstverträgen zu unterscheiden. Der allgemeine Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist eine Form des abhängigen Dienstvertrages. Bei freiberuflicher Tätigkeit wird in der Regel ein unabhängiger Dienstvertrag aufgestellt. Dieser kennzeichnet sich, wie auch beim Werkvertrag, durch ein bestimmtes Maß an persönlicher Freiheit gegenüber dem Auftraggeber.
Der Unterschied besteht also darin, dass Berater dem Kunden bei Abschluss durch einen Werkvertrag ein Arbeitsergebnis bzw. den Erfolg schulden, beim Dienstvertrag jedoch lediglich die Arbeitsleistung, unabhängig vom Arbeitserfolg.
Eine weitere Unterform des Beratervertrags stellt der Honorarvertrag dar. Er kann Teile vom Werk- oder Dienstvertrag beinhalten, regelt aber im Grunde die Vergütung sehr detailliert. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall immer ein freier Mitarbeiter.
Was ist zu beachten?
Bei dieser Vertragsform sollte besonders darauf geachtet werden, die Vertragsinhalte präzise zu formulieren. Insbesondere der Leistungs- und Beratungsumfang sowie das Honorar sollten genau definiert werden. Die Ziele sollten ebenfalls ausführlich aufgeführt werden. Die kundenspezifische Anpassung ist besonders deswegen ratsam, um Missverständnisse zwischen beiden Vertragspartnern zu vermeiden.
Eine gesetzliche Regelung zur Schriftform ist nicht festgelegt, jedoch (falls nötig) zu rechtlichen Beweiszwecken empfehlenswert. Um das Risiko der Scheinselbstständigkeit zu umgehen, sollte der Berater nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden. Das bedeutet, dass er weder an Weisungen des Kunden gebunden, noch wirtschaftlich oder sozial von demselben abhängig sein darf. Selbst bei Bedienung mehrerer Auftraggeber, kann das Risiko der Scheinselbstständigkeit noch vorhanden sein.
Im Allgemeinen muss während der Beratungstätigkeit sichergestellt sein, dass der Auftragnehmer die freie Entscheidungsfreiheit über Arbeitsort und Arbeitszeiteinteilung behält und die Art und Weise der Ausführung des Auftrags selbst bestimmt. Allgemeingültige arbeitsrechtliche Bestimmungen finden hier keine Anwendung. Auch gesetzlich geregelte Absicherungen wie Urlaubsanspruch oder Krankengeld stehen dem selbstständigen Berater nicht zu – dies kann im Vertrag jedoch als zusätzliche Klausel durch die Vertragsparteien hinzugefügt werden.
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Diese Faktoren müssen nicht nur im Beratungsvertrag festgehalten, sondern auch in der Praxis umgesetzt werden. Hinsichtlich der Haftung muss ebenso einiges beachtet werden. Der Auftragnehmer kann wegen schlechter oder falscher Beratung belangt werden. Wobei dieses Thema einer sehr subjektiven Betrachtungsweise zugrunde liegt. Deshalb ist es unabdinglich, den Leistungsumfang vertraglich festzulegen, um Missverständnissen vorzubeugen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche durch den Auftraggeber geltend gemacht werden.
Achtung Scheinselbstständigkeit!
Eine solche tritt ein, wenn der Auftragnehmer beispielsweise:
- in den Alltag des Unternehmens integriert wird
- dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden ist
- hauptsächlich im Unternehmen des Kunden arbeitet und die Vorteile eines Arbeitnehmers genießt
- wirtschaftlich oder sozial von demselben abhängig ist
- Material und Utensilien zur Verfügung gestellt bekommt
Wie sieht ein Beratervertrag aus?
Der Beratungsvertrag beinhaltet, je nach Art und Anpassung, grundsätzlich folgende Punkte:
- Vertragspartner
- Vertragsgegenstand
- Vertragsdauer
- Pflichten des Auftraggebers
- Vergütung des Beraters
- Verschwiegenheitspflicht
- Schlussbestimmungen
Je nach Branche und Vertragsart kann der Beratervertrag weitere Regelungen beinhalten.
Kündigung
Der Beratungsvertrag kann, wie jeder andere Vertrag, unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung erfolgt fristlos. Anders als beim Arbeitsvertrag muss der Vertrag nicht schriftlich gekündigt werden, was sich aus dem Wortlaut des § 623 BGB ergibt – dieser bezieht sich lediglich auf Arbeitsverhältnisse. Die Frist der ordentlichen Kündigung orientiert an der individuellen vertraglichen Regelung und ist unter § 621 BGB nachzulesen.
Wenn beispielsweise die Vergütung eines Freelancers nach Tagen bemessen ist, kann an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Diese Vorgaben gelten allerdings nur, wenn im Beratervertrag keine gesonderte Kündigungsfrist vereinbart wurde. Der Berater sollte also darauf achten, im Vertrag eine angemessene Frist festzulegen. Auch ein Kündigungsschutz ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hier gilt ebenso: Vertraglich festgelegte Schutzbestimmungen müssen individuell vereinbart werden.
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