Nachträgliche Rechnungsumschreibung – Ist das erlaubt?
Stellen wir uns einmal folgende Situation vor: Wir als Vertragspartner haben unsere Leistung innerhalb des Rechtsverhältnisses erbracht und möchten nun selbstverständlich, dass der Leistungsempfänger die noch ausstehende Schuld begleicht. Unser Kunde kann die Rechnung jedoch nicht bezahlen.
Glücklicherweise hat sich ein befreundeter Unternehmer unseres Kunden dazu bereiterklärt, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und möchte eine neue Rechnung auf seinen Namen ausgestellt bekommen. Darf ich als Rechnungssteller einfach eine neue Rechnung auf den Unternehmer als Rechnungsempfänger ausstellen? Ist das überhaupt erlaubt? Und welche Folgen kann eine Rechnungsumschreibung haben?
Rechnungsumschreibung – was kann passieren?
Das Gesetz schreibt dem Rechnungsaussteller bei der Rechnungslegung eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, geregelt werden diese in § 14 und § 14a UStG. Darunter fällt auch die richtige Angabe des Namens und der Adresse des Leistungsempfängers. Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger auch immer der Rechnungsempfänger.
Schreiben wir als Rechnungsleger nun im oben genannten Beispiel die Rechnung um und geben fälschlicherweise den befreundeten Unternehmer unseres Kunden als Rechnungsempfänger an, kann dieser unter Verwendung der ausgestellten Rechnung unberechtigterweise die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
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Da der Unternehmer jedoch keine Leistung von uns erhalten hat, steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu und verschafft ihm ungerechtfertigte Steuervorteile. Auch darf der Rechnungsbetrag nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Fazit: Steht ein Leistungsempfänger bei Vertragsabschluss fest, kann und sollte die Rechnung nicht nachträglich auf einen anderen Empfänger umgeschrieben werden.
Verdacht auf Steuerhinterziehung
Das Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsaustellers können bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen, da die Vorsteuer vom Leistungsempfänger und vom Rechnungsempfänger doppelt bezogen werden könnte. Wird dieser Verdacht bestätigt, macht sich der Aussteller der falschen Rechnung strafbar.
Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Des Weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde oder anderen amtlichen Behörden falsche Angaben und somit für sich oder für andere Steuervorteile gelten gemacht hat. Rechnungsaussteller sollten daher die Ausstellung einer neuen Rechnung verweigern, um sich nicht strafbar zu machen!
Lösung des Problems: Ratenzahlung
Ist der Rechnungsempfänger nicht in der Lage die Rechnung zu zahlen, muss eine andere Lösung als die illegale nachträgliche Änderung des Rechnungsempfängers gefunden werden. Sicherlich wird uns der Leistungsempfänger eine Ratenzahlung vorschlagen.
Im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung wird der Rechnungsbetrag in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten Schritt für Schritt getilgt. Die Ratenhöhe wird anhand der wirtschaftlichen Situation des Schuldners bestimmt. Eine Ratenzahlung stellt eine gute Alternative dar, immerhin kann auf diesem Weg überhaupt noch auf die Zahlung der Rechnung oder zumindest auf einen Teil der Schuld gehofft werden.
Die zu leistenden Raten können sich je nach Vereinbarung aus Tilgung sowie aus zusätzlich zu erbringenden Zinsen, Zuschlägen und weiteren Kosten (z. B. Bearbeitungsgebühren) zusammensetzen.
Alternative Lösung des Problems: Anderweitige Begleichung
Sollte die Möglichkeit der Ratenzahlung aus diversen Gründen nicht infrage kommen, können Freelancer versuchen, auf eine andere Weise für ihre Dienstleistung entlohnt zu werden. Es sollte gemeinsam mit der anderen Partei nach einer Lösung gesucht werden. Angenommen, der Leistungsempfänger ist ein Webdesigner mit Liquiditätsproblemen.
Die eigene Website wurde vor vielen Jahren erstellt und ist nicht mehr zeitgemäß. In diesem Fall könnte vorgeschlagen werden, dass der Leistungsempfänger eine neue Website erstellt, die alle aktuellen Anforderungen erfüllt: Sie ist für mobile Geräte optimiert, respektiert alle Richtlinien hinsichtlich SEO und besitzt sogar einen eigenen Blog. Diese Lösung käme also beiden Parteien zugute.
Geldanforderungen immer außergerichtlich lösen
Wenn der Kunde zahlungsunfähig ist, sollte in jedem Fall eine Rechnungsumschreibung vermieden werden. Selbstverständlich möchte jeder Dienstleister für seine Arbeit entlohnt werden. Dennoch dürfen dabei keine Gesetze missachtet werden. Daher sollte sich für eine Ratenzahlung oder ein anderes Angebot des Leistungsempfängers entschieden werden, um das Problem zu lösen. Generell ist es empfehlenswert, den Zahlungsausfall außergerichtlich zu lösen. Die Kosten für einen Anwalt oder ein Inkassobüro sind für beide Seiten hoch und verlängern den Zahlungsausfall sehr wahrscheinlich um mehrere Wochen.