Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale 2026
Wer von zuhause aus arbeitet, kann die Kosten zum Teil von der Steuer absetzen lassen. Insgesamt hat man dafür drei Möglichkeiten in der Steuererklärung. Wer hybrid arbeitet, also teils zu Hause und teils beim Kunden, landet fast immer bei der Tagespauschale. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welcher Weg für Sie gilt, welchen Betrag Sie ansetzen können und was Sie dafür brauchen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne eigenes Arbeitszimmer gilt die Tagespauschale: 6 Euro für jeden Tag, den Sie überwiegend zu Hause arbeiten, höchstens 1.260 Euro im Jahr.
- Mit anerkanntem Arbeitszimmer haben Sie die Wahl zwischen den tatsächlichen anteiligen Kosten ohne Höchstbetrag und der Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne Einzelbelege.
- Der Knackpunkt ist der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit. Wer regelmäßig beim Kunden vor Ort arbeitet, erfüllt ihn meist nicht und landet bei der Tagespauschale, selbst mit eigenem Zimmer.
Die drei Wege im Überblick
Das häusliche Arbeitszimmer (Weg 1 und 2). Gemeint ist hiermit ein eigens, und abgeschlossenes Zimmer, in dem Sie fast nur arbeiten. Wenn das Finanzamt diesen Raum anerkennt, haben Sie die Wahl. Entweder Sie rechnen aus, welcher Anteil Ihrer Miete, Nebenkosten und Energiekosten auf dieses Zimmer entfällt, und setzen schließlich genau diesen Betrag an (das wäre Weg 1), oder sie nehmen die Jahrespauschale von 1.260 Euro und sparen sich die Rechnung – das wäre Weg 2.
Tagespauschale (Weg 3). Sie brauchen dafür kein eigenes Zimmer. Für jeden Arbeitstag, den Sie überwiegend zu Hause verbringen, setzen Sie 6 Euro an und höchstens 1.260 Euro im Jahr. Hierfür genügt der Küchentisch ebenso wie die kleine Arbeitsecke im Wohnzimmer. Diese Pauschale nennt man umgangssprachlich Home-Office-Pauschale, aber im gesetz wird sie als Tagespauschale bezeichnet.
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| Weg | Voraussetzung | Höhe | Nachweis |
| 1. Tatsächliche Kosten | Separater Raum, der den Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit bildet | anteilige Kosten, kein Höchstbetrag | Mietvertrag oder AfA, Nebenkosten, Energie, Flächenberechnung, getrennte Aufzeichnung |
| 2. Jahrespauschale | wie Weg 1 | 1.260 Euro pro Jahr, gekürzt um 105 Euro pro Monat ohne Voraussetzungen | keine Einzelbelege, getrennte Aufzeichnung |
| 3. Tagespauschale | kein eigener Raum nötig, Arbeit überwiegend zuhause | 6 Euro pro Tag, höchstens 1.260 Euro | Anzahl der Tage glaubhaft machen, zum Beispiel per Kalender |
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Warum der Vergleich meistens keinen Unterschied macht
Sowohl die Jahrespauschale als auch die Tagespauschale liegen beide bei 1.260 Euro. Wenn Sie also nicht ohnehin hohe anteilige Kosten haben, kommen Weg 2 und Weg 3 auf denselben Betrag heraus. Genau in zwei Fällen ist das Ergebnis ein anderes. Betrachten wir diese näher:
Erstens: Ihr Arbeitszimmer ist als Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit anerkannt und die tatsächlichen anteiligen Kosten liegen über 1.260 Euro. Dann würde Weg 1 (anteilige Kosten, kein Höchstbetrag) tatsächlich mehr bringen, und der Belegaufwand lohnt sich.
Zweitens: Sie arbeiten an weniger als 210 Tagen im Jahr überwiegend zu Hause. Dann bleibt die Tagespauschale unter 1.260 Euro, weil sie eben tageweise anfällt. Ein anerkanntes Arbeitszimmer bringt Ihnen die 1.260 Euro dagegen unabhängig davon, wie viele Tage Sie dort waren.
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Rechnen Sie Ihren Fall durch
Wir stellen einen Rechner bereit, der vier Fragen in den Vordergrund stellt und danach den Betrag nennt, der angesetzt werden kann. Bei einem anerkannten Arbeitszimmer vergleicht er zusätzlich die tatsächlichen Kosten mit den beiden Pauschalen. Eine Sache beurteilt er nicht: ob der Raum den Mittelpunkt der Tätigkeit abbildet. Diese Angaben machen Sie bitte selbst.
Wichtig: Dieser Rechner soll als Orientierung dienen und die nachfolgenden Zusammenhänge verständlich machen – er soll keinesfalls eine Steuerberatung ersetzen.
Der nächste Abschnitt liefert die Antwort, warum das Ergebnis so ausfällt.
Lese-Tipp: Welche Freiheiten Ihnen das Arbeiten von Zuhause beschert und wie Sie Herausforderungen meistern, lesen Sie in diesem Artikel.

Wann ist mein Arbeitszimmer ein Arbeitszimmer?
Zwei Hürden liegen hier hintereinander. Die erste betrifft den Raum, die zweite Ihre Tätigkeit.
Der Raum
Gefordert ist ein abgeschlossenes Zimmer, das nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Eine geringe private Mitnutzung stört allerdings nicht. Ganz wichtig: Orte wie die Arbeitsecke im Wohnzimmer, der Küchentisch oder das Durchgangszimmer erfüllen diese Anforderungen nicht.
Der Mittelpunkt
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Seit 2023 gibt es genau eine Ausnahme: der Raum bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Gemeint ist damit der Ort, an dem Sie das tun, was Ihre Arbeit inhaltlich ausmacht. Nicht der Ort, an dem Sie die meisten Stunden sitzen.
Das ist übrigens der Grund, warum hybrid arbeitende Freelancer regelmäßig durchfallen. Wer drei Tage pro Woche beim Kunden im Projekt sitzt und die restliche Zeit zu Hause dokumentiert, vorbereitet und abrechnet, hat den Mittelpunkt nach dieser Logik beim Kunden. Auch dann, wenn zu Hause eigentlich mehr Stunden anfallen. Finanzämter prüfen diesen Punkt streng.
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Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale?
Ist der „Mittelpunkt“ gegeben, haben Sie eine Wahlmöglichkeit. Entweder Sie setzen die tatsächlich anteiligen Kosten an oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.
Diese Wahlmöglichkeit kann nur einheitlich für das komplette Jahr ausgeübt werden, dafür aber bis zur Unanfechtbarkeit Ihres Steuerbescheids. Ein Deckel für die tatsächlichen Kosten existiert seit 2023 nicht mehr.
Das gehört in die Flächenrechnung
In die Flächenrechnung gehören die laufenden Kosten der Wohnung:
- Kaltmiete oder Gebäude-AfA samt Schuldzinsen,
- Nebenkosten wie Wasser, Müll, Grundsteuer und Versicherung,
- dazu Strom, Heizung und Reinigung.
Aufgeteilt wird nach dem Flächenanteil.
Ein Praxis-Beispiel
Angenommen, Ihre Wohnung hat 85 Quadratmeter, davon hat das Arbeitszimmer 14. Das sind 16,5 Prozent. Kaltmiete sind 10.800 Euro, und die Nebenkosten belaufen sich auf 1.800 Euro, Strom und Heizung 1.500 Euro, zusammen 14.100 Euro.
Davon 16,5 Prozent ergibt 2.326 Euro. Hier lohnt der Nachweis, denn er bringt rund 1.066 Euro mehr als die Pauschale.
Dreht man das Beispiel auf eine kleinere Wohnung mit lediglich 8 Quadratmetern Arbeitszimmer und 9.000 Euro Gesamtkosten, kommen 720 Euro heraus. In diesem Fall greifen Sie besser zur Pauschale und sparen sich die Belegsammlung.
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Ein Praxispunkt, der oft untergeht. Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Sie Arbeitszimmerkosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen, und zwar zeitnah. Das gilt für beide Varianten, auch für die Jahrespauschale. Eine Sammelbuchung am Jahresende erfüllt die Pflicht nicht.
Die Tagespauschale: Der gängige Weg
Ohne ein anerkanntes Arbeitszimmer greift, wie bereits erklärt, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Das sind 6 Euro pro Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Das entspricht 210 Tagen. Für 2026 sind die Werte unverändert gegenüber 2025. Ein separater Raum ist nicht nötig, der Küchentisch genügt.
Ein Tag zählt, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen. Sie üben Ihre Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung aus, also mehr als die Hälfte der Arbeitszeit. Und Sie suchen keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstelle auf
Bei Selbstständigen ist das die Betriebsstätte, die Sie dauerhaft und regelmäßig aufsuchen, wie etwa ein eigenes Büro oder die Räume eines Auftraggebers. An den Tagen, an denen Sie dort waren, fällt die Pauschale weg.
Einzelne Kundentermine
Ein einzelner Kundentermin ist etwas anderes. Wer beispielsweise morgens zu einem Beratungsgespräch fährt und den Rest des Tages zu Hause arbeitet, für den bleibt der Tag anrechenbar. Zumindest sofern zu Hause mehr als die Hälfte der Arbeitszeit anfällt.
Die Reisekosten für die Fahrt zum Kunden kommen dann zusätzlich für die Steuererklärung in Betracht, siehe dazu unsere Vorlage zur Reisekostenabrechnung.
Satz 2 der Vorschrift enthält eine Ausnahme. Steht Ihnen für Ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie die Tagespauschale auch für Tage ansetzen, an denen Sie auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet haben. Diese Ausnahme betrifft Selbstständige selten, weil die eigene Wohnung meist der einzige Arbeitsplatz ist und die Grundregel dann ohnehin greift.
Belege für Strom oder Heizung brauchen Sie nicht. Was Sie brauchen, ist eine glaubhafte Anzahl von Tagen. Ein laufend geführter Kalender genügt dafür. Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG gilt für die Tagespauschale nicht.
Den Betrag tragen Sie als Betriebsausgabe in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.
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Was passiert, wenn sich im Jahr etwas ändert?
Fällt etwa das Arbeitszimmer im Laufe des Jahres weg, dann sinkt auch die Jahrespauschale Für jeden vollen Kalendermonat ohne die Voraussetzung des Satzes 2 ermäßigt sie sich entsprechend um ein Zwölftel, also um 105 Euro. So steht es in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG.
Wichtig hierbei ist, zwei unterschiedliche Regeln nicht zu verwechseln: Für denselben Zeitraum dürfen Sie Arbeitszimmerkosten oder die Jahrespauschale und die Tagespauschale nicht nebeneinander abziehen. Für einen Teilzeitraum, in dem die Voraussetzungen des Nr. 6b nicht vorlagen, kommt die Tagespauschale dagegen sehr wohl in Betracht.
Ein Praxis-Beispiel
Sie geben Ihr Arbeitszimmer Ende Juni auf. Für Januar bis Juni setzen Sie die anteilige Jahrespauschale von 630 Euro an. Ab Juli arbeiten Sie am Küchentisch und rechnen Ihre Home-Office-Tage zusätzlich mit 6 Euro pro Tag ab. „Beides ist nicht kombinierbar“ ist an dieser Stelle also zu kurz gedacht.
Was zusätzlich absetzbar ist
Arbeitsmittel fallen nicht unter die Neuregelung und sind deshalb unabhängig vom gewählten Weg in der Steuererklärung absetzbar. Wichtig in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Neuanschaffungen wie Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor, Laptop und Fachliteratur. Aber auch einiges mehr.
Details zur Abschreibung finden Sie in unserem Beitrag zu PC, Laptop und Steuerlast.
Auch betrieblich veranlasste Telefon- und Internetkosten bleiben separat abziehbar. Weitere Ansatzpunkte sammelt unser Überblick zu Steuertipps für Freelancer.