Was ist die Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Ihr unterliegen Beschäftigte, deren Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bestehen. Sie wird nicht selbstständig, sondern vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt.
Definition: Was ist die Lohnsteuer?
Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine unabhängige Steuer. Sie zählt als eine Variante der Einkommensteuer und ist vom Einkommen und der Lohnsteuerklasse einer Person abhängig. Genau genommen handelt es sich hierbei um eine sogenannte Quellensteuer, da sie nicht vom Steuerzahler selbst, sondern vom Arbeitgeber abgeführt wird.
Sie dient als monatliche Vorauszahlung auf die insgesamt für ein Steuerjahr anfallende Einkommensteuer des Angestellten. Mittels Steuererklärung am Ende des Jahres führt das zuständige Finanzamt einen Lohnsteuerausgleich durch, sodass gegebenenfalls zu viel entrichtete Beträge erstattet werden. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig vom Einkommen und der Lohnsteuerklasse, in der sich der Angestellte oder Arbeitnehmer befindet.
Wer muss Lohnsteuer zahlen?
Im Berufsleben wird zwischen dem Brutto- und dem Netto-Gehalt unterschieden. Letzteres stellt den tatsächlichen Geldbetrag dar, der nach allen Abzügen vom Arbeitgeber auf das eigene Bankkonto ausgezahlt wird. Bei den Abzügen handelt es sich einerseits um Sozialabgaben, andererseits um staatliche Steuern. Den Großteil dieser Steuerlast stellt die Lohnsteuer dar, welche im Einkommensteuergesetz § 38 EStG festgelegt ist.
Grundsätzlich ist die Lohnsteuer von allen Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen. Hierzu zählen alle Arbeitnehmer, deren Einkünfte zum Großteil (90 %) der deutschen Besteuerung unterliegen sowie auch Arbeitnehmer, die zwar im Ausland leben, deren Lohn aber aus der deutschen Kasse gezahlt wird. Arbeitet ein Minijobber für einen Betrieb, stellt dieser die einzige Ausnahme dar. Diese werden nämlich mit einer einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 % des Bruttoarbeitslohns besteuert.
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Wie meldet man die Lohnsteuer an?
Jeder Arbeitgeber muss die Lohnsteuer seiner Mitarbeiter beim zuständigen Finanzamt anmelden. Dies erfolgt mittels vorgeschriebenem Datensatz und auf elektronische Weise (ELSTER). Die Pflicht zur Lohnsteueranmeldung entfällt erst dann, wenn ein Mitarbeiter, für den die Lohnsteuer zu entrichten ist, das Unternehmen verlässt oder dort nicht mehr beschäftigt wird. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist beim Finanzamt zu melden.
Fristen für die Lohnsteueranmeldung
Die Frist für die Anmeldung der Lohnsteuer ist spätestens zehn Tage nach Ablauf eines die Lohnsteuer betreffenden Anmeldezeitraums. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der im Vorjahr übermittelten Lohnsteuer und kann monatlich, quartalsweise oder jährlich notwendig sein. Die Bedingungen für die unterschiedlichen Zeiträume sind:
- für den Kalendermonat: wenn die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs über 5.000 € lag
- für das Quartal: wenn die Lohnsteuer des Vorjahres bei mehr als 1.080 €, aber maximal 5.000 € lag
- für das Jahr: Wenn die Lohnsteuer des Vorjahres bei nicht mehr als 1.080 € lag
Unterschied zwischen Einkommens- & Lohnsteuer
Wie bereits weiter oben beschrieben, ist die Lohnsteuer keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Variante der Einkommensteuer. Der Unterschied liegt darin, dass Arbeitnehmer die Lohnsteuer in Abhängigkeit ihres Gehalts zahlen, wogegen die Einkommensteuer auf den Ertrag einer Selbstständigkeit anfällt. Ein weiterer Unterschied liegt in der Erhebungsform der Steuerlast. Während die Lohnsteuer vom Arbeitgeber berechnet und abgezogen wird, müssen selbstständig Tätige ihre Einkommensteuerschuld selbst oder mithilfe eines Steuerberaters errechnen.
Übersicht der verschiedenen Lohnsteuerklassen I bis VI
Die Steuerklassen nehmen bei der Erstellung einer Gehaltsabrechnung eine wichtige Stellung ein. Die Lohnsteuerklasse auf der Lohnabrechnung ist nämlich das entscheidende Kriterium beim Steuerabzugsverfahren. Denn obwohl jeder Angestellte in einem Arbeitsverhältnis lohnsteuerpflichtig ist, zahlt nicht jeder Lohnsteuerpflichtige den gleichen Betrag an Lohnsteuer.
Insgesamt existieren sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Die Einordnung in eine Lohnsteuerklasse ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Maßgebend sind die persönlichen Merkmale des Arbeitnehmers wie beispielsweise der Familienstand, die Anzahl der Kinder, die Höhe des Bruttoeinkommens oder auch die Höhe der Einkunft des (Ehe-)Partners.
Lohnsteuerklasse I
Die erste Lohnsteuerklasse orientiert sich an der Höhe des Einkommens. Das Lohnsteuerrecht kategorisiert die folgenden Arbeitnehmer in die Steuerklasse I:
- Geschiedene oder dauerhaft voneinander getrennt lebende Ehepartner
- Ledige Arbeitnehmer
- Verheiratete Paare, von denen einer außerhalb der EU ansässig ist
- Verwitwete ab dem zweiten Veranlagungszeitraum
Lohnsteuerklasse II
Innerhalb der Steuerklasse II finden sich ausschließlich alleinerziehende Personen, die der Steuerpflicht unterliegen. Um für die Eingruppierung in die zweite Lohnsteuerklasse in Frage zu kommen, muss ein Antrag auf Steuerermäßigung beim jeweiligen Finanzamt gestellt werden. Für die Bewilligung müssen Alleinerziehende folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Haushalt darf nur aus Antragsteller und dem/n Kind(ern) bestehen
- In dem Haushalt des Antragsstellers muss mindestens ein Kind leben, welches Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat
- Die oben genannten Voraussetzungen müssen jeden Monat erfüllt sein, da ansonsten der Anspruch auf den Entlastungsbetrag erlischt
Lohnsteuerklasse III
Die Steuerklassen III bis V sind vor allem für Verheiratete attraktiv, bei denen einer der beiden Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der Besserverdiener kann dann in die Steuerklasse III eingestuft werden. Auf sie entfällt die geringste Besteuerung.
Für den jeweiligen Partner gilt dann automatisch die Steuerklasse V, während dieser infolgedessen keinen weiteren Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben darf. Eine solche Kombination wählen Ehepartner vor allem dann, wenn die Einkommen weit auseinander liegen. Die steuerliche Gesamtlast ist in diesem Fall geringer als in anderen Kombinationen.
Lohnsteuerklasse IV
Verheiratete, deren Einkommen sich auf gleichem Niveau befinden, fallen in der Regel in die Steuerklasse 4. Die Eingruppierung erfolgt automatisch, solange das Ehepaar keinen anderslautenden Antrag beim jeweiligen Finanzamt stellt. Die Höhe der Steuerklasse IV ist identisch zur Steuerklasse I.
Lohnsteuerklasse V
Hier gilt wieder der Grundsatz, der bei Steuerklasse III Anwendung findet. Lohnsteuerklasse V eignet sich für Verheiratete mit stark unterschiedlichen Einkommen. Der finanziell schwächere Part fällt dann in die Steuerklasse V.
Lohnsteuerklasse VI
Arbeitnehmer innerhalb der Steuerklasse VI bezahlen die höchsten lohnsteuerlichen Abzüge. Der Gesetzgeber sieht eine Eingruppierung vor, wenn Arbeitnehmer mehr als einer Tätigkeit nachgehen und die 450 Euro Grenze eines Minijobs im zweiten Beschäftigungsverhältnis überschritten wird.