Einstiegsgeld | Definition & Voraussetzungen | Freelancer Wiki

Was ist das Einstiegsgeld?

5. März 2023 / 6 Min /

Um der eigenen Arbeitslosigkeit ein Ende zu setzen oder den Schritt in die Gründung zu wagen, stehen künftigen Erwerbstätigen und Existenzgründern staatliche Zuschüsse zur Verfügung. Das sogenannte Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer selbstständigen Tätigkeit von Hartz-IV-Empfängern fördern soll. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, über deren Gewährung der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters entscheidet.

Definition: Was ist das Einstiegsgeld?

Grundsätzlich ist das Einstiegsgeld, wie auch der Gründungszuschuss, eine „Kann-Regelung“ und keine „Muss-Leistung“. Dies hat zur Folge, dass die Bewilligung zum einen im Ermessen des Jobcenters liegt und zum anderen nur dann ausbezahlt wird, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach liegt hier kein einklagbarer Rechtsanspruch zugrunde.

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Das Einstiegsgeld wird Arbeitslosengeld II (oder Bürgergeld) Empfängern bei Erfüllung der Voraussetzungen ausbezahlt. Also dann, wenn eine sozialversicherungspflichtige oder hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu vermindern, einen zusätzlichen finanziellen Anreiz beim Thema Gründung zu bieten und die erfolgreiche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu gewährleisten.

Diese Art der Förderung gehört in die Kategorie der zweckgebundenen Einnahmen und zählt somit nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Zusammenfassend bedeutet das: Das Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung des Jobcenters und steht allen Arbeitslosengeld II Empfängern zur Verfügung die:

  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden die Woche planen
  • Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, mit einem Arbeitsgehalt von mehr als 520 € pro Monat aufnehmen

Wer hat einen Anspruch auf das Einstiegsgeld?

Wie der Definition entnommen werden kann, ist Voraussetzungen zur Genehmigung des Einstiegsgeldes, dass einem das Arbeitslosengeld II (im allgemeinen Sprachgebrauch auch Hartz IV genannt) zusteht. Dieses entstand im Jahr 2005 aus der Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe.

Sollte der Anspruch dessen bis dato nicht geklärt sein, ist es empfehlenswert sich zunächst an eine fachkundige Stelle (z. B. an das Jobcenter) zu wenden. Zusätzlich müssen neben der Voraussetzung des Zustehens von ALG II, folgende Komponenten zur Bewilligung des Einstiegsgeldes gegeben sein:

  • Geplante sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder
  • Geplante hauptberufliche Existenzgründung und
  • Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens
  • Ein Alter zwischen 15 & 66 Jahren
  • Dauerhaft in Deutschland lebend
  • Erwerbsfähigkeit

Um die wirtschaftliche Rentabilität und Tragfähigkeit nachweisen zu können, ist es erforderlich notwendige Branchen und Fachkenntnisse mitzubringen. Im Zuge eines Businessplans kann dieser der zuständigen Fachabteilung des Jobcenters vorgelegt werden. Da die Leistung keine verpflichtende Leistung ist, ist es sinnvoll seine Chancen zu erhöhen und seine Geschäftsidee mithilfe eines gut strukturierten Businessplans zu untermauern.

Antragstellung

Wer Einstiegsgeld oder weitere Leistungen beantragen möchte, sollte mit einer guten Planung vorausgehen. Zuständig für die Bewilligung ist das Jobcenter des jeweiligen Wohnorts. Da es sich um eine Kann-Leistung handelt, ist es wichtig das zuständige Jobcenter von seinen Gründungsplänen zu überzeugen.

Ausschlaggebend für die Bewilligung, im Falle der Gründung, ist die Einreichung schlüssiger und aussagekräftiger Unterlagen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Vorhabens. Der Antrag ist kostenlos und hat eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von vier Wochen.

Die Stellung des Antrags unterliegt einer Frist. Der Antrag auf Einstiegsgeld muss stets vor Beginn der Erwerbstätigkeit oder der Existenzgründung eingereicht werden. Neben den folgenden vollständigen Unterlagen sollte vor Beginn der Selbstständigkeit ein vollständiger Businessplan erstellt werden.

Erforderliche Unterlagen bei der Gründung

  • Antrag auf Einstiegsgeld beim jeweiligen Jobcenter
  • Vollständiger Lebenslauf inkl. Zeugnisse
  • Ausführlicher Businessplan inkl. Kapitalbedarf & Finanzierungsvorhaben
  • Ggf. Stellungnahme Dritter zur Tragfähigkeit des Unternehmens (z. B. IHK, Banken, Gründerinitiativen)
  • Ggf. Vorlage der Gewerbeanmeldung oder anderweitiger behördlicher Zulassung zur Aufnahme der Selbstständigkeit
Unterlagen bei Beantragung von Einstiegsgeld im Fall der Existenzgründung

Erforderliche Unterlagen bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Antrag auf Einstiegsgeld

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?

Grundlage für die Entscheidung der Förderung ist die sogenannte Einstiegsgeld-Verordnung aus §16b SGB II. Der zuständige Sachbearbeiter ist hinsichtlich der Höhe des monatlichen Betrags nicht gebunden und kann hierbei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sein Ermessen ausüben. Die Verordnung sieht zwei mögliche Bemessungsgrundlagen vor:

1. Die einzelfallbezogene Bemessung
(§1 der Verordnung)

Bei der einzelfallbezogenen Bemessung wird ein monatlicher Grundbetrag ausbezahlt, welcher durch verschiedene Ergänzungen aufgestockt werden kann. Grundsätzlich liegt der Betrag in der Regel bei 50 Prozent der zuvor bezogenen Regelleistung. Ergänzend können zum Beispiel für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft Beiträge ausbezahlt werden.

Zudem gilt als weiterer Ergänzungsbetrag die vorhergegangene längere Arbeitslosigkeit (mindestens 2 Jahre), die den Grundbetrag um 20 Prozent anheben kann. Der derzeitige einzelfallbezogene Höchstbetrag des Einstiegsgeldes, also der Grundbetrag inklusiver möglicher Ergänzungsbeiträge, beträgt 359 Euro. Dieser darf im Sinne des zweiten Buch Sozialgesetzbuch §20 SGB II nicht überschritten werden.

2. Pauschale Bemessung
(§2 der Verordnung)

Die pauschale Bemessung stellt die Alternative zur Einzelfallbemessung dar. Die Verordnung sieht eine Pauschalisierung dann vor, wenn dies zur Arbeitsmarkteingliederung von besonders zu fördernden Personen erforderlich ist.

Vorzugsweise wird diese Bemessungsgrundlage dann angewandt, wenn der Bedürftige über einen längeren Zeitraum Leistungsbezüge annimmt. Hierbei liegt die Höchstgrenze bei 75 % der maßgeblichen Regelleistung mit einer maximalen Förderung von 878,50 Euro monatlich.

Wie lange wird das Einstiegsgeld bezahlt?

Mit einer Maximalförderungsdauer von 24 Monaten wird das Einstiegsgeld gewährt. Im Regelfall wird in zeitlichen Abschnitten von jeweils 6 Monaten bewilligt, um im Falle von Änderung der Verhältnisse eine erneute Prüfung zu ermöglichen.

Ergibt sich nach einem halben Jahr eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Antragstellers, können Fallmanager des Jobcenters aktualisierte Belege nachfordern. Wird die Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich ausgeführt, wird das Einstiegsgeld ab diesem Punkt eingestellt.

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