Das Niederstwertprinzip kommt aus der Finanzbuchhaltung und besagt, dass wenn es in einer Bilanz mehr als eine Option zur Bewertung eines Postens gibt, der niedrigere Wert zu wählen.
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Definition
Das Niederstwertprinzip ist Bestandteil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Es leitet sich aus dem Vorsichtsprinzip aus dem HGB ab und findet bei der Bilanzierung in Unternehmen im Rahmen der Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden Anwendung. Dabei werden die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit dem effektiven aktuellen Wert verglichen. Das Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände tiefstmöglich und Schulden höchstmöglich bewertet werden sollen.

Der Zweck des Niederstwertprinzip ist es, Gläubiger zu schützen, indem bisher nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden. Gleichzeitig wird das Vermögen so in der Bilanz ausgewiesen, dass es dem Wert entspricht, den es zum Stichtag der Bilanzierung erzielen würde.
Zweck und Folgen
Das Niederstwertprinzip verfolgt den Zweck des Gläubigerschutzes, indem bisher nicht realisierte Gewinne nicht, jedoch gleichzeitig nicht realisierte Verluste sehr wohl ausgewiesen werden. Dadurch ist es möglich, dass stille Rücklagen gebildet werden, sofern bereits getätigte, aber nicht realisierte Abschreibungen nicht ausgeglichen werden.
Strenges und gemildertes Niederstwertprinzip
Es existieren zwei Ausprägungen des Niederstwertprinzips: das strenge und das gemilderte.
Das strenge Niederstwertprinzip
Ersteres findet auf das Umlaufvermögen Anwendung. Alle Gegenstände im Umalufvermögen werden abgewertet, wenn die Kosten der Herstellung oder der Beschaffung den aktuellen Wert übertreffen. Es erfolgt eine Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigsten Wert. Eine temporäre Minderung der Werte findet hierbei keine Berücksichtigung.
In der Realität kommt diese Variante dann zum Tragen, wenn beispielsweise der Marktwert für Vorräte sinkt. Angenommen, im Umlaufvermögen einer Firma gelagerte Bauteile, beispielsweise Festplatten, verlieren an Marktwert. Wenn nun der Marktwert der Vorräte unter den Anschaffungswert sinkt, den die Festplatten zur Einlagerung hatten, so müssen die Festplatten mit dem niedrigeren Preis in der Bilanz ausgewiesen werden.
Das gemilderte Niederstwertprinzip
Dieses findet nur auf das Anlagevermögen Anwendung. Hierbei liegt es im Ermessen des Bilanzierenden, ob er die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als andauernd oder vorübergehend einstuft. Wird eine mögliche, andauernde Minderung eines Wertes beim erstellen der Bilanz festgestellt, muss diese berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen alle von der Wertminderung tangierten Positionen des Anlagevermögens auf den entsprechenden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreitenden Wert abgeschrieben werden. Kann der Bilanzierende nicht von einer dauerhaften Wertminderung ausgehen, ist eine Abwertung des immateriellen Anlagevermögens und des Sachanlagevermögens unzulässig. Bei den Finanzanlagen gilt jedoch auch dann das Wertminderungswahlrecht.
Als Vermögensgegenstand im Anlagevermögen gelten beispielsweise Geschäftsfahrzeuge oder Gebäude. Erleidet ein Fahrzeug einen Totalschaden oder bricht in einem Gebäude ein Brand aus, wird der Wert der Gegenstände gemindert. Hier muss der verminderte Wert des Vermögensgegenstands in die Bilanz aufgenommen werden.
Das inzwischen nicht mehr geltende erweiterte Niederstwertprinzip schrieb früher vor, dass auch künftige Volatilität der Werte in Form spezifischer Abschreibungen in die Bilanz Einzug halten können. Seit 2009 ist diese Option jedoch gestrichen.